Wer in Deutschland zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, zahlt ab einer bestimmten Höhe Schenkungsteuer. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Wert der Schenkung, vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker und vom persönlichen Freibetrag ab. Dieser Rechner nutzt die Freibeträge (§16 ErbStG), die Steuerklassen (§15 ErbStG) und die Steuersätze (§19 ErbStG) und berücksichtigt den Härteausgleich bei Tarifsprüngen (§19 Abs. 3).
So funktioniert die Berechnung
- Vom Wert der Schenkung wird der persönliche Freibetrag abgezogen.
- Der verbleibende Betrag (steuerpflichtiger Erwerb) wird auf volle 100 € abgerundet.
- Je nach Steuerklasse und Höhe gilt ein Steuersatz von 7 % bis 50 %.
- Bei knappem Überschreiten einer Wertgrenze mildert der Härteausgleich (§19 Abs. 3) die Steuer.
Persönliche Freibeträge
| Verhältnis | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner/eingetr. Lebenspartner | 500.000 € |
| Kind/Stief-/Adoptivkind | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € |
| Urenkel/weitere Abkömmlinge | 100.000 € |
| Eltern, Geschwister, übrige Personen | 20.000 € |
Alle Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung.
Häufige Fragen
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut in voller Höhe zur Verfügung. Schenkungen desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§14 ErbStG).
Was ist der Unterschied zwischen Schenkung- und Erbschaftsteuer?
Beide richten sich nach demselben Gesetz (ErbStG) mit gleichen Freibeträgen und Steuersätzen. Die Schenkungsteuer betrifft Übertragungen unter Lebenden. Ein Unterschied: Bei Schenkungen an Eltern oder Großeltern gilt Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag, im Erbfall dagegen Steuerklasse I.
Wer zahlt die Schenkungsteuer?
Grundsätzlich der Beschenkte. Der Schenker haftet jedoch mit für die Steuer.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja, eine Schenkung ist innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§30 ErbStG) – auch dann, wenn sie unter dem Freibetrag liegt.
Sind alle Schenkungen steuerpflichtig?
Nein. Es gibt Befreiungen, etwa für das selbst genutzte Familienheim an den Ehepartner oder für übliche Gelegenheitsgeschenke. Dieser Rechner bildet die Grundberechnung nach ErbStG ab.
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Berechnung nach ErbStG (Stand 2026). Sonderregelungen (Familienheim, Betriebsvermögen, Nießbrauch, gemischte Schenkungen) sind nicht abgebildet. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.