So funktioniert es
Die Schenkungsteuer richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wie viel Steuer anfällt, hängt vom Wert der Schenkung, vom Verhältnis zum Schenker und vom persönlichen Freibetrag ab.
1. Persönlicher Freibetrag (§16 ErbStG)
Vom Wert der Schenkung wird zuerst der persönliche Freibetrag abgezogen: 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für die meisten übrigen Personen. Nur der darüber liegende Teil ist steuerpflichtig.
2. Steuerklasse und Steuersatz (§15, §19 ErbStG)
Das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt die Steuerklasse I, II oder III. Je nach Klasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gilt ein Satz von 7 bis 50 Prozent. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € abgerundet.
3. Härteausgleich bei Tarifsprüngen (§19 Abs. 3)
Steigt der Betrag knapp über eine Wertgrenze, mildert der Härteausgleich den Sprung: Bei einem Satz bis 30 Prozent wird nur die Hälfte, darüber nur drei Viertel des übersteigenden Betrags herangezogen. Der Rechner berücksichtigt das automatisch.
4. Der 10-Jahres-Zyklus (§14 ErbStG)
Der Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut in voller Höhe zur Verfügung. Schenkungen desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Wer früh und in Etappen überträgt, kann große Vermögen weitgehend steuerfrei weitergeben.
Dies ist ein kostenloses, unabhängiges Informations-Tool. Die Werte sind Schätzungen auf Basis der Freibeträge und Steuersätze des ErbStG (Stand 2026) und ersetzen keine Steuerberatung. Sonderregelungen wie Familienheim, Betriebsvermögen, Nießbrauch oder gemischte Schenkungen sind nicht abgebildet. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder an Ihr Finanzamt.
Quellen: § 16 ErbStG — Persönliche Freibeträge · § 19 ErbStG — Steuersätze · § 15 ErbStG — Steuerklassen · Finanztip — Schenkungssteuer