Schenkungsteuer-Rechner

Schenkung an Nichte oder Neffe

Nichten und Neffen gehören zur Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag. Bereits ab vergleichsweise kleinen Beträgen fällt Schenkungsteuer an. Der Rechner zeigt die Größenordnung für Ihren Fall.

SteuerklasseII
Persönlicher Freibetrag20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb30.000 €
Steuersatz15,0 %
Schenkungsteuer4.500 €Effektiver Steuersatz: 9,0 %Verbleibt beim Beschenkten: 45.500 €

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Häufige Fragen

Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?

Der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut in voller Höhe zur Verfügung. Schenkungen desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§14 ErbStG). Wer früh und in Etappen überträgt, kann große Vermögen weitgehend steuerfrei weitergeben.

Was ist der Unterschied zwischen Schenkung- und Erbschaftsteuer?

Beide richten sich nach demselben Gesetz (ErbStG) mit gleichen Freibeträgen und Steuersätzen. Die Schenkungsteuer betrifft Übertragungen unter Lebenden. Ein Unterschied: Bei Schenkungen an Eltern oder Großeltern gilt Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag, im Erbfall dagegen Steuerklasse I.

Wer zahlt die Schenkungsteuer?

Grundsätzlich schuldet der Beschenkte die Steuer. Der Schenker haftet jedoch mit. In der Praxis kann auch vereinbart werden, dass der Schenker die Steuer übernimmt — dann erhöht sich allerdings der steuerpflichtige Erwerb.

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?

Ja. Eine Schenkung ist innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen (§30 ErbStG) — auch dann, wenn sie unter dem Freibetrag liegt. Das Finanzamt entscheidet anschließend, ob eine Steuererklärung nötig ist.

Was bewirkt der Härteausgleich?

Steigt der steuerpflichtige Erwerb knapp über eine Wertgrenze, würde der höhere Steuersatz auf den gesamten Betrag zu einem unverhältnismäßigen Sprung führen. Der Härteausgleich (§19 Abs. 3 ErbStG) begrenzt die Mehrsteuer: Bei einem Satz bis 30 Prozent wird nur die Hälfte, darüber nur drei Viertel des die Grenze übersteigenden Betrags herangezogen.

Sind alle Schenkungen steuerpflichtig?

Nein. Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es Befreiungen, etwa für das selbst genutzte Familienheim an den Ehepartner oder für übliche Gelegenheitsgeschenke. Dieser Rechner bildet die Grundberechnung nach ErbStG ab; Sonderfälle wie Betriebsvermögen oder Nießbrauch sind nicht enthalten.

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